Detailseite
Kompensation und Prävention
Antragsteller
Professor Dr. Thomas Dreier
Fachliche Zuordnung
Privatrecht
Förderung
Förderung von 2002 bis 2003
Projektkennung
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 5388257
Rechtsfolgen unterlaubter Handlungen sind ebenso dem Güterschutz vepflichtet wie die Rechte und Verhaltensnormen, deren Verletzung sie sanktionieren. Damit entscheidet der Zweck des Güterschutzes nicht allein über die Voraussetzungen der Rechtsfolgen, sondern er beeinflusst auch deren Inhalt. Aus historischer Sicht lässt sich eine Verfeinerung des Rechtfolgeninstrumentariums von der pönal motivierten Vergeltung und Sühne über kompensatorische hin zu präventiven Rechtsfolgen beobachten. Mithin liegt es nahe, den Gedanken der Prävention nicht mehr auf die negatorischen Rechtsfolgen beschränkt sein zu lassen, sondern ihn auch bei den auf Kompensation ausgerichteten Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für die Rechtsfolgen der Verletzung ausschließlicher Rechte an immateriellen Schutzgegenständen. Denn immaterielle Schutzgegenstände weisen gegenüber materiellen Gütern charakteristische Wesensunterschiede auf, die es nicht nur bei der rechtlichen Schutzgewähr, sondern auch bei den Rechtsfolgen zu berücksichtigen gilt. Die Arbeit verfolgt ein doppeltes Ziel: zum einen will sie sich der Einheitlichkeit der Zivilrechtsordnung vergewissern; zum anderen sucht sie den Schutz immaterieller Güter durch angemessene Rechtsfolgen abzusichern und damit einen Ausschnitt aus dem Recht der Informationsgesellschaft abzuhandeln. Im Ergebnis wird insbesondere für die partielle Einführung eines Schadenersatzes in doppelter Höhe plädiert. Eine solche Lösung steht nach Ansicht des Verfassers mit den internationalrechtlichen Vorgaben nach Bereitstellung eines "wirksamen" Rechtsschutzes in Einklang.
DFG-Verfahren
Publikationsbeihilfen