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Strafzumessung bei Vollrausch (§ 323a StGB) – Eine rechtsdogmatische und empirische Untersuchung

Fachliche Zuordnung Kriminologie
Förderung Förderung seit 2020
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 453461596
 
Das Vorhaben soll die Problematik der Strafzumessung bei Vollrausch (§ 323a StGB) aus rechtsdogmatischer und empirischer Sicht behandeln. Dabei soll der Schwerpunkt auf der empirischen Untersuchung liegen, um Erkenntnisse aus der tatrichterlichen Praxis zu gewinnen und die Entwicklung praxisnaher Lösungsansätze voranzutreiben. Die Strafzumessung kann jedoch nur mit Blick auf den stark rechtsdogmatisch geprägten Hintergrund des § 323a StGB nachvollzogen und bewertet werden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht, allerdings nicht einheitlich, davon aus, dass § 323a StGB das schuldhafte Berauschen sanktioniere und die im Rausch begangene „rechtswidrige Tat“ lediglich eine objektive Bedingung der Strafbarkeit darstelle. Als Konsequenz dieser Sichtweise bereitet es der Rechtsprechung Schwierigkeiten, Umstände der Rauschtat bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, ohne gleichzeitig gegen den Schuldgrundsatz zu verstoßen. Daher sollen zunächst der Deliktscharakter, Aspekte des Strafrahmens und der Strafzumessung im engeren Sinne und die Sanktionen sowie die Gesetzeshistorie, Reformbestrebungen und das kriminalpolitische Sanktionsbedürfnis dargelegt werden. Im Rahmen der empirischen Untersuchung soll die Strafzumessung bei Vollrausch bezogen auf den Untersuchungsgegenstand möglichst umfassend ausgewertet werden. Dazu werden bundesweit Strafakten aus dem Jahr 2018 im Hinblick auf die realen Strafzumessungstatsachen sowie die im Rahmen der tatrichterlichen Strafzumessungsbegründung herangezogenen Strafzumessungstatsachen ausgewertet. Ein besonderer Fokus soll auf der präzisen Erhebung der Umstände des Sichberauschens und der Rauschtat sowie Art und Höhe der Sanktion liegen. Hierdurch soll aufgezeigt werden, welchen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss die Rauschtat auf die Strafzumessung hat. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können tatbezogene Umstände der Rauschtat, wie Art und Schwere des Delikts und seine Folgen als Indiz für die Gefährlichkeit des Sichberauschens herangezogen werden, täterbezogene Umstände, wie das Motiv oder die Gesinnung des Täters, hingegen nicht. Ein weiterer Schwerpunkt soll auf der detaillierten Abbildung der Entscheidung über eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB infolge erheblich verminderter Schuldfähigkeit und den zugrundeliegenden Umständen liegen. Die Rechtsprechung sieht sich im Rahmen des § 323a StGB mit dem Problem konfrontiert, das schuldhafte Berauschen einerseits als Strafgrund, über §§ 21, 49 Abs. 1 StGB aber gleichzeitig als Strafmilderungsgrund zu werten. Hier ist aufzuzeigen, wie die Tatgerichte mit der Möglichkeit der Strafrahmenmilderung umgehen, insbesondere in welchen Konstellationen sie eine Strafmilderung versagen.
DFG-Verfahren Sachbeihilfen
 
 

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