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Haftung und Paarbeziehung - Ein Beitrag zu den Rechtspflichten in familienrechtlichen Lebensgemeinschaften und den Haftungsfragen im Innen- und Außenverhältnis
Antragstellerin
Professorin Dr. Claudia Mayer
Fachliche Zuordnung
Privatrecht
Förderung
Förderung von 2017 bis 2019
Projektkennung
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 391127786
Familienrechtliche Paarbeziehungen bergen im Innen- wie im Außenverhältnis zahl reiche Haftungsrisiken, die bislang primär über das Deliktsrecht abgewickelt wurden. Augenfällig ist die fehlende Rückanbindung des Familienrechts an das allgemeine Schuldrecht, obwohl auch familienrechtliche Rechtsverhältnisse normale Schuldverhältnisse sind. Diese schuldrechtliche Einordnung erlaubt einen Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts nicht nur in Bezug auf das Rechtsbehelfssystem, sondern auch zur Konkretisierung der Pflichten im lnnenverhältnis. Vor allem die Erkenntnis, dass sich familienrechtliche Paarbeziehungen als Schuldverhältnisse auf die gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme konzentrieren und daraus eine Pflicht der Partner zur Aufklärung des anderen über alle beziehungswesentlichen Umstände resultiert, erlaubt eine sachgerechte Lösung vieler seit langem diskutierter Problemkomplexe im Ehe- und Familienrecht. Insbesondere lassen sich die praktisch bedeutsamen Fälle von „Seitensprüngen" und „Kuckuckskindern " mit den daran an schließenden Fragen des Unterhaltsregresses des Scheinvaters interessengerecht lösen, wenn man - statt an eine (nunmehr sogar vom Gesetzgeber geplante) Auskunftspflicht der Mutter über die Identität des potenziellen biologischen Vaters - auf eine Aufklärungspflicht abstellt und im Verletzungsfall daran eine Haftung der Mutter knüpft. Während eine Auskunftspflicht in unzulässiger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) eingreift, kann über eine zeitlich viel früher ansetzende Aufklärungspflicht das Informationsinteresse des Vaters an seiner möglichen Nichtvaterschaft und das Geheimhaltungsinteresse der Mutter in Bezug auf ihre Sexualpartner in einen gerechten Ausgleich gebracht werden. Gleiches gilt für ähnlich sensible Bereiche wie beispielsweise das einseitige und heimliche Abweichen von Absprachen über die Familienplanung (z.B. durch das heimliche Absetzen von Verhütungsmitteln). Im Außenverhältnis von familienrechtlichen Paarbeziehungen hat sich gezeigt, dass die Angehörigeneigenschaft bzw. die emotionale und familiäre Verbundenheit zwischen dem Geschädigten und seinem Partner als solche keine Anspruchskürzung zulasten des unmittelbar oder mittelbar Geschädigten bzw. eine Beschränkung der Haftung eines Dritten als Schädiger rechtfertigen kann, insbesondere nicht wegen eines wie auch immer anrechenbaren Mitverschuldens des Familienangehörigen. Ebenso wenig kann ein familiäres Näheverhältnis als zwingendes Tatbestandsmerkmal bei der Begründung eines Schockschadensersatzes, eines Angehörigenschmerzensgeldes oder eines Ausgleichsanspruchs in Rettungsfällen anspruchsbegründend wirken und damit eine Ausweitung der Haftung des Schädigers begründen.
DFG-Verfahren
Publikationsbeihilfen