Project Details
Verhaltenslenkung in einem rationalen Steuersystem
Applicant
Professor Dr. Rainer Wernsmann
Subject Area
Public Law
Term
from 2001 to 2004
Project identifier
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Project number 5336901
Die Habilitationsschrift befaßt sich in erster Linie mit den verfassungsrechtlichen Grenzen steuerlicher Lenkungsnormen. Am Rande werden auch die verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Grenzen anderer Lenkungsabgaben behandelt. Vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren strenger gewordenen Rspr. des Bundesverfassungsgerichts sind insbesondere folgende Fragen nach wie vor ungeklärt: - Sind Lenkungsnormen als solche schon deshalb in sich widersprüchlich (und damit möglicherweise rechtsstaatswidrig), weil sie einerseits ein bestimmtes Verhalten des Bürgers unterbinden wollen, andererseits aber mit ihnen ein höheres Aufkommen erzielt werden soll? - Wodurch unterscheidet sich eine Lenkungsnorm von einer Fiskalzwecknorm? Muß der Gesetzgeber subjektiv einen Lenkungszweck verfolgt haben, oder reicht es aus, daß die Norm Gestaltungswirkungen auslöst? Bedeutung gewinnt diese Frage vor dem Hintergrund, daß die Rechtsprechung des BVerfG unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe anlegt, je nachdem ob es sich bei der fraglichen Bestimmung eines Steuergesetzes um eine Lenkungs- oder um eine Fiskalzwecknorm handelt. - Bedürfen steuerliche Lenkungsnormen einer doppelten Überprüfung am Verhältnismäßigkeitsprinzip? Muß also das Gesetz sowohl hinsichtlich des Finanzierungszwecks als auch hinsichtlich des Lenkungszwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein mit der Folge, daß Lenkungsnormen erhöhten Rechtfertigungsanforderungen unterliegen? - Kann eine Ungleichbehandlung aufgrund einer Lenkungsnorm auch mit Zwecken gerechtfertigt werden, die der Gesetzgeber subjektiv nicht verfolgt hat, die er aber verfolgen dürfte? - Inwieweit gebietet das Grundgesetz eine Entscheidungsneutralität von Steuergesetzen in dem Sinne, daß dem Steuerpflichtigen nicht ein Anreiz zu einer bestimmten Art der Grundrechtsausübung gegeben werden darf? So wird gegenwärtig diskutiert, ob Art. 9 Abs. 1 GG steuerrechtliche Regelungen verbiete, die Anreize für die Wahl einer bestimmten Rechtsform böten. Ansätze in dieser Richtung finden sich in der neueren Rspr. des BVerfG zu Art. 6 Abs. 1 GG, wonach ein Betreuungsfreibetrag auch solchen Eltern gewährt werden müsse, denen kein finanzieller Aufwand entsteht, da ein Elternteil die Kinder selbst betreut. Das BVerfG begründet dieses Ergebnis damit, daß die Nichtgewährung des Betreuungsfreibetrags an selbst betreuende Eltern diesen einen Anreiz für eine Fremdbetreuung böten. Dies sei aber wegen Art. 6 Abs. 1 GG unzulässig.
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