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Versorgen - Vererben - Erinnern. Kinder- und familienlose Erblasser in der städtischen Gesellschaft des Spätmittelalters

Subject Area Medieval History
Term from 2000 to 2001
Project identifier Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Project number 5279904
 
In seinen berühmten "21 Artikeln" entrüstet sich Geiler von Kaysersberg (gest. 1510), dass der Straßburger Magistrat die Gültigkeit eines Testamentes an die Einwilligung der Erben gebunden und eine Höchstgrenze festgelegt habe, welche die Kirchenlegate nicht überschreiten durften. Im 15. Jahrhundert war der Streit, den Stadt und Kirche um Eigen und Erbe seit dem ausgehenden 13. Jahrhundert miteinander ausfochten, zwar noch nicht in allen nötigen Einzelheiten beigelegt, doch im Kern gegen die Kirche und zugunsten der Leibeserben entschieden: Die meisten Städte nördlich der Alpen - so auch Basel, das im Mittelpunkt dieser Arbeit steht - hatten den Weg gewählt, nur diejenigen frei über ihre errungenen und ererbten Güter verfügen zu lassen, die keine ehelichen Kinder (mehr) hatten. Die entsprechende Formel lautet gewöhnlich, "weil er/sie weder Vater, Mutter noch Kinder hätten." Gelegentlich ergänzen die Verträge, daß auch keine Geschwister oder keine Kindeskinder vorhanden seien. Der Aufbau der Arbeit folgt der Häufigkeit der verschiedenen Fertigungsarten mit letzwilligem Charakter. In ihr, der Häufigkeit der Vertragsart zeichnet sich, wie angedeutet, klar die zentrale, gesellschaftsregulierende Hierarchie der Werte ab: Zuerst kommen die Kinder. Da ihr Platz gewohnheitsrechtlich vorgegeben ist, bilden sie die große weiße Fläche der Fertigungsbücher, in die alles Eingang fand, was in Basel vertraglich die Hände bzw. den Besitzer wechselte, seien es Liegenschaften, Renten, Bargeld, Hausrat, Kleider oder ein einzelner Gürtel. Auf die Kinder folgen die Ehepartner, erst später die nächsten Verwandten und Freunde, noch später in weit fortgeschrittenem Alter die Kirche, bei einzelnen Erblassern in chronologischer Reihenfolge.
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