Beteiligung von Belegschaftsvertretungen an Managemententscheidungen in deutschen und japanischen Unternehmen
Zusammenfassung der Projektergebnisse
Ohne etwas von der seit September 2008 aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise und deren Auswirkungen auf betriebliche Partizipation zu ahnen, waren wir seit 2001 längerfristigen Veränderungen bei der Vertretung von Belegschaften in mittelgroßen Unternehmen beider Länder auf der Spur. Es sollte eine Antwort gefunden werden auf die Frage, ob in Deutschland in den letzten Jahren der Betriebsrat an Managementscheidungen mitwirkt. Solche wirtschaftlich-strategischen Entscheidungen beziehen sich vor allem auf Gewinnmaximierung, Steigerung der Produktivität, Erweiterung von Marktanteilen. Sollten Belegschaftsvertreter daran mitwirken, so könnte man von „Co-Management" sprechen. Die Gegenüberstellung der deutschen Entwicklungen mit japanischen Erfahrungen war und ist sowohl für die Praxis als auch für die Wissenschaft von großem Interesse. In Japan ist nämlich schon lange zu beobachten, dass sich die Belegschaftsvertretung - die sog. Unternehmensgewerkschaft - auf betrieblicher Ebene in einem juristisch nicht abgesicherten Raum bewegt und bewegen muss, weil ihr schlicht weniger Rechte auf Mitbestimmung, Konsultation oder Anhörung zustehen. Gleichzeitig behaupten einige japanische Beobachter, sie sei in erheblichem Maße an wirtschaftlichen Entscheidungen beteiligt. Ein Vergleich am Beispiel Japans könnte folglich klären, wie weit eine solche Beteiligung reichen kann, unter welchen Umständen sie praktiziert wird, welche Voraussetzungen sie hat und welche Konsequenzen daraus folgen. Unsere Befunde am Beispiel von jeweils sieben mittelgroßen Unternehmen des Maschinenbaus fielen recht eindeutig aus: Co-Management war unter den von uns untersuchten Unternehmen nirgendwo zu beobachten, auch nicht in Japan. Generell lässt sich sagen: Je niedriger die Entscheidungsebene, desto mehr beteiligen sich die Belegschaftsvertreter und desto größer ist der Entscheidungsspielraum, der den betrieblichen Arbeitnehmervertretern eingeräumt wird. Die Sorgen deutscher Betriebsräte, der zunehmenden Verlagerung der Entscheidungskompetenzen von der Industrie- auf die Unternehmensbzw. Betriebsebene („Verbetrieblichung") könnten sie nicht gewachsen sein, sind offenbar berechtigt. Das positive „Beispiel Japan" gilt hier nicht: Denn japanische Unternehmensgewerkschaften - jedenfalls die, die wir untersucht haben - können nur in dem Maße die Interessen der Belegschaft schützen, wie dies mit der Maximierung der Wettbewerbsfähigkeit ihrer eigenen Unternehmen zu vereinbaren ist. Eine Annährung der deutschen an japanische Verhältnisse fände erst dann statt, wenn in Japan ein dem Betriebsverfassungsgesetzt ähnliches Gesetz zustande kommen würde. Dies ist aber derzeit nicht in Sicht. So lassen sich denn auch die Unterschiede zwischen japanischen und deutschen Betrieben eher mit rechtlichen und institutionellen als mit „kulturellen" Faktoren erklären.