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Tatbestandliche Abwägung und Beurteilungsspielraum

Subject Area Public Law
Term from 1998 to 2002
Project identifier Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Project number 5105970
 
Entscheidungsfreiräume der Verwaltung können im Bereich der tatbestandlichen Voraussetzungen des Verwaltungshandelns ebenso bestehen wie im Hinblick auf die bei Tatbestandsverwirklichung vorzusehenden Rechtsfolgen oder innerhalb planerischer Gestaltungsfreiräume. Gemeinsame normative Grundlage ist stets ein durch das anwendbare Recht bei der Rechtsanwendung vorgegebener Vorgang der Abwägung, der normativ in gleicher Weise tatbestandlich wie rechtsfolgenbezogen verortet sein kann. Abwägung in diesem einen Entscheidungsfreiraum der Verwaltung begründenden Sinne ist zu verstehen als die Erforderlichkeit einer ergänzenden Konkretisierung des Inhalts einer Norm, weil der Gesetzgeber-Prinzipien-, Regel- oder Interessenkonflikte, die im Anwendungsbereich der Norm zu bewältigen sind, nicht selbst auf abstrakt-genereller Ebene gelöst hat, sondern die generelle oder die konkrete Auflösung eines erkennbaren Konfliktes ohne abschließende Vorgabe der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte oder der anwendbaren Kollisionsregeln dem Rechtsanwender übertragen hat. Die Anerkennung der normativ vorgegebenen Abwägung als Grenze der Steuerungsleistung des Gesetzes, der Rechtsbindung der Verwaltung und des Kontrollauftrages der Verwaltungsgerichte eröffnet dem deutschen Recht die Möglichkeit zu einer funktionellrechtlich sinnvollen Kompetenzabgrenzung zwischen Judikative und Exekutive und zugleich zur systemgerechten Verarbeitung der zunehmenden internationalen und supranationalen Einflüsse, denen es immer erkennbarer ausgesetzt ist.
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