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Gewalt und politische Ordnung - Philosophische Untersuchungen zum Begriff der Gewalt und zur Rechtfertigung ihrer Anwendung

Antragsteller Dr. Dietrich Schotte
Fachliche Zuordnung Praktische Philosophie
Förderung Förderung von 2014 bis 2018
Projektkennung Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 261781842
 
Legitimation und Anerkennung staatlicher Ordnungen beruhen nicht zuletzt auf der Erfüllung einer staatlichen Funktion: der Verhinderung ungehinderter und unberechenbarer Gewalt durch Einsetzung eines staatlichen Gewaltmonopols. Im Umkehrschluss wird damit staatlichen Institutionen und ihren Vertretern das exklusive Recht zur Gewaltanwendung zugesprochen.Allerdings ist unklar, in welchem Maße staatlichen Institutionen und ihren Vertretern das Recht zukommt, Gewalt anzuwenden; zumal in der Praxis immer wieder festzustellen ist, dass Vertreter staatlicher Institutionen wie etwa Polizisten in einer Weise agieren (z.B. bei Demonstrationen), die nur als illegitime Gewalt gegen diejenigen, die eigentlich von den benannten Personen vor Gewalt geschützt werden sollen, bezeichnet werden kann. Die hier virulent werdenden Probleme der Legitimität der Gewaltanwendung sind in entscheidendem Maße der Tatsache geschuldet, dass der Begriff der Gewalt selbst oft vollkommen unklar ist – vor allem dann, wenn es um durch Gruppen oder Institutionen ausgeübte Gewalt geht.Das Hauptziel dieses Projektes ist daher die Bestimmung klarer Begriffe der personalen, kollektiven und institutionalisierten Gewalt. Das nachgeordnete Ziel ist (weiterhin) die Diskussion der Rechtfertigung von Gewalt in Form des staatlichen Gewaltmonopols. Vor allem die von vielen akzeptierte These, das staatliche Gewaltmonopol sei nun einmal die notwendige Bedingung gesellschaftlichen Friedens und daher vernünftigerweise anzuerkennen, wird als einerseits unzureichend und andererseits widersprüchlich kritisiert: Weil (einerseits) im Regelfall nebulös bleibt, was genau sich eigentlich hinter der scheinbar harmlosen Rede vom "Gewaltmonopol" verbirgt (nämlich institutionalisierte Gewalt), und weil (andererseits) unklar ist, inwiefern eine Institution Anspruch auf Legitimität erheben kann, die Gewalt ja nur als private, nicht-staatliche Gewalt unterdrückt - und die dies erreicht, indem sie selbst Gewalt androht und anwendet!
DFG-Verfahren Sachbeihilfen
 
 

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