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Die Heilung fehlerhafter Rechtsgeschichte - zur Beschränkung der Wirkung fehlerhafter Rechtsgeschäfte im deutschen und europäischen Zivilrecht

Subject Area Private Law
Term from 2011 to 2014
Project identifier Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Project number 206409265
 
Final Report Year 2013

Final Report Abstract

Die Aufstellung umfangreicher Ge- und Verbote ist Gegenstand einer jeden Zivilrechtsordnung. Damit stellt sich zwangsläufig die Frage nach der Behandlung von Rechtshandlungen, die diesen Anforderungen nicht genügen. Das deutsche Zivilrecht löst dies durch die Anordnung der Nichtigkeit (bzw. Unwirksamkeit) und der Anfechtbarkeit fehlerhafter Rechtsgeschäfte und folgt dabei – vernachlässigt man die Vielfältigkeit der Fehlerhaftigkeitsgründe und der unterschiedlichen Auswirkungen – einem relativ pauschalen Ansatz. Diese Alles-oder-Nichts-Lösung wird jedoch durch zahlreiche Tatbestände durchbrochen und relativiert, die teilweise sowohl durch den historischen als auch den modernen Gesetzgeber als Heilungsinstitute bezeichnet wurden und werden. Eine Struktur der fehlerhaften Rechtsgeschäfte und damit der Heilungstatbestände lässt sich dabei aber nicht anhand der Betrachtung der Rechtsfolgen der Fehlerhaftigkeit, sondern nur durch eine Fokussierung auf die Gründe der Fehlerhaftigkeit entwickeln. Dahingehend ist zwischen einer fehlerhaften Mitwirkung, einer fehlerhaften Vornahme und einer inhaltlichen Fehlerhaftigkeit des Rechtsgeschäfts zu unterscheiden. Darüber hinaus dürfen bei der Betrachtung der Fehlerhaftigkeit von Rechtsgeschäften nicht nur die unmittelbaren Rechtsfolgen in den Blick genommen werden, sondern müssen auch die mittelbaren Auswirkungen auf nachfolgende Rechtsgeschäfte untersucht werden, da oftmals eine Fehlerakzessorietät zwischen aufeinander aufbauenden Rechtsgeschäften besteht. Hinsichtlich der Rechtfertigung des Bestehens der Heilungstatbestände können allgemeine Aspekte wie Rechtssicherheit, -klarheit oder -befriedigung in der Regel nicht angeführt werden. Ebenso wenig lässt sich die Heilung mit einem allgemeinen Vertrauensschutz – etwa in Form einer Registerpublizität – oder mit einer faktischen Unmöglichkeit einer Rückabwicklung rechtfertigen. Vielmehr orientieren sich die Rechtfertigungsgründe für die Heilung an der spezifischen Art der Fehlerhaftigkeit und folgen dabei einer Struktur in Form der fehlerhaften Mitwirkung, der fehlerhaften Vornahme und der inhaltlichen Fehlerhaftigkeit des Rechtsgeschäfts. Im Bezug auf die Rechtsfolgen der Heilung lässt sich eine Unterscheidung zwischen der sachlichen, der zeitlichen und der sekundär- oder haftungsrechtlichen Folgen vornehmen, die bei allen Heilungstatbeständen in der gleichen Weise auftritt. Dabei stellt sich insbesondere die im Zusammenhang mit der Heilung typischerweise diskutierte Rückwirkungsproblematik als Scheinproblem dar. Schließlich handelt es sich bei der Heilung nicht um ein verallgemeinerungsfähiges Rechtsinstitut, das auf alle fehlerhaften Rechtsgeschäfte angewendet werden kann.

Publications

  • Die Heilung fehlerhafter Rechtsgeschäfte. Habil.-Schrift, Univ. Hamburg
    Sebastian Mock
 
 

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