Detailseite
Das Bundesverfassungsgericht als Vetospieler
Antragsteller
Professor Thomas Gschwend, Ph.D.; Professor Dr. Christoph Hönnige
Fachliche Zuordnung
Politikwissenschaft
Förderung
Förderung von 2011 bis 2015
Projektkennung
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) - Projektnummer 175236078
Das Ziel des Projektes ist es zu untersuchen, wann und unter welchen Bedingungen das Bundesverfassungsgericht Gesetze beanstandet und somit einen wirksamen Vetospieler im politischen System der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Ein Vetospieler ist ein politischer Akteur, der die Veränderung eines Gesetzes verhindern kann. Das Bundesverfassungsgericht ist durch die Möglichkeit zur Normenkontrolle ein solcher Akteur.Allerdings ist empirisch bisher unklar geblieben, wie oft und unter welchen Umständen es von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und inwiefern es zu einer Stabilisierung des Status Quo und einer Reformunfähigkeit innerhalb des komplexen institutionellen Systems der Bundesrepublik Deutschland beiträgt.Die bisherige Forschung argumentiert zwar, dass das Bundesverfassungsgericht ein Vetospieler ist, erklärt aber das Verhalten des Gerichtes entweder gar nicht oder über juristische Ansätze. Im Unterschied dazu führt unser Projekt originär politikwissenschaftliche Konzepte, politische Präferenzen der Richter als erklärende Faktoren mit ein um vorherzusagen, unter welchen Umständen das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz beanstandet und somit von seinem Vetorecht Gebrauch macht und unter welchen nicht. Es lassen sich anhand der Regierungszusammensetzung, dem Gesetzgebungsverfahren, der Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat sowie den Präferenzen der Verfassungsrichter und den daraus resultierenden Mehrheitsverhältnissen im Bundesverfassungsgericht Akteurskonstellationen unterscheiden, unter denen das Gericht eher als Vetospieler auftreten sollte als in anderen. Eine empirische Überprüfung findet anhand der Gesetzgebungsverfahren und der Urteile des Bundesverfassungsgerichtes in den Jahren 1976 bis 2009 statt.
DFG-Verfahren
Sachbeihilfen